ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER G. POHL-BOSKAMP GMBH & CO. KG (Stand 09/2022)

1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der G. Pohl-Boskamp GmbH & Co. KG (die „Verkäuferin") gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
(der „Käufer"). Sie gelten für die gesamte Dauer des jeweiligen Vertragsverhältnisses, auch wenn im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
1.2 Von diesen Bedingungen abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt die Verkäuferin nicht an, es sei denn, solchen Bedingungen wurde ausdrücklich schriftlich durch die Verkäuferin zugestimmt. Die Bedingungen der Verkäuferin gelten auch dann, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt. Sämtliche Vereinbarungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer, insbesondere Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, bedürfen der Schrittform.
1.3 Der Käufer darf seine gegen die Verkäuferin gerichteten Ansprüche nur nach vorheriger und ausdrücklicher Zustimmung der Verkäuferin an Dritte abtreten. Die Regelung des § 354a HGB bleibt unberührt.
1.4 Die Lieferung von Klinikpackungen erfolgt ausschließlich an Krankenhausapotheken und an krankenhausversorgende Apotheken nach Vorlage eines aktuellen Krankenhaus-Versorgungsvertrages. Der Käufer von Klinikpackungen verpflichtet sich, die gelieferten Klinikpackungen ausschließlich ihrer Bestimmung gemäß im Krankenhausbereich einzusetzen. Ein Weiterverkauf von Klinikpackungen sowie auch von Teilen daraus ist unzulässig.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so soll dies auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen ohne Einfluss bleiben. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt die für diesen Fall branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.

2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Die Angebote der Verkäuferin sind nach Menge, Preis und Lieferzeit freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Der Vertragsschluss erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, erst durch Auftragsbestätigung oder Lieferung.
2.2 Mitarbeiter und Vertreter der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, mündliche Zusagen oder Zusicherungen zu geben oder mündliche Vereinbarungen über die Abänderung des Vertrages zu treffen. Diese sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

3. Preise und Zahlung
3.1 Alle Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden Mehrwertsteuer.
3.2 Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
3.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.4 Die Forderungen aus den Rechnungen der Verkäuferin werden 14 Tage nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug (bei Teillieferung anteilig) fällig. Nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ist die Verkäuferin berechtigt, Fälligkeitszinsen gemäß § 353 HGB in Höhe von 5 % p. a. zu erheben. Im Falle des Verzugs des Käufers mit Forderungen ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verlangen. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens ist die Verkäuferin berechtigt, diesen geltend zu machen. Im Übrigen ergeben sich die Rechte der Verkäuferin im Falle des Verzugs des Käufers aus dem Gesetz.
3.5 Die Verkäuferin behält sich vor, die Rechnung per Post an die Adresse des Käufers oder elektronisch an eine ihr bekannte E-Mail-Adresse des Käufers zu versenden. Der Käufer stimmt dem elektronischen Rechnungsversand zu. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Käufer kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit ausdrücklich widerrufen. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand verwendeten E-Mail- Adresse teilt der Käufer der Verkäuferin unverzüglich mit.
3.6 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach, stellt er seine Zahlungen ein oder liegen andere Umstände vor, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
3.7 Der Käufer kann die Verkäuferin berechtigen, Forderungen per SEPA-Lastschriftverfahren einzuziehen. In diesem Fall erteilt der Käufer der Verkäuferin ein entsprechendes Mandat. Der Einzug erfolgt sodann 2 Bankarbeitstage nach Rechnungsdatum mit einem Skonto von 3 %. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart ist und der Käufer der Verkäuferin ein entsprechendes SEPA-Mandat erteilt hat, gilt ergänzend das Folgende: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch die Verkäuferin in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung oder auf einem anderen mit dem Käufer vereinbarten Kommunikationsweg bis spätestens 1 Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt („Vorabinformation"). Der Käufer ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA-Mandat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch die Verkäuferin eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, soweit dem Käufer im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Die Verkäuferin behält sich vor, durch Rücklastschriften entstandene Bank- und Bearbeitungsgebühren dem Käufer in Rechnung zu stellen, falls diese aufgrund mangelnder Kontodeckung entstanden sind.
3.8 Die Verkäuferin kann ohne Angabe von Gründen für einzelne Käufer und Verträge Vorkasse verlangen.
3.9 Kommt der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung um mehr als zwei Wochen in Verzug, ist ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt, hat der Käufer ein der Schuldenregulierung dienendes außergerichtliches Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt, oder liegen sonstige Umstände vor, die die Kreditwürdigkeit des Käufers Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der G. Pohl-Boskamp GmbH & Co. KG, Kieler Straße 11, 25551 Hohenlockstedt (Stand 09/2022) wesentlich mindern und durch die der Anspruch auf die der Verkäuferin geschuldete Gegenleistung gefährdet wird, ist die Verkäuferin berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Fristsetzung von mindestens einer Woche Sicherheit durch Vorauszahlung oder durch Bankbürgschaft (nach Wahl des Käufers) zu fordern und ihre Leistung bis zur Leistung der Sicherheit zu verweigern. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist die Verkäuferin weiter berechtigt, von diesem und anderen Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

4. Lieferung, Liefertermine, Gefahrübergang, Transportschaden
4.1 Sofern sich aus dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, liefert die Verkäuferin bei Aufträgen ab einem Nettowarenwert von 100,00 € inkl. Verpackung porto- bzw. frachtfrei (frei Haus).
4.2 Von der Verkäuferin bestätigte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
4.3 Die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen setzt die rechtzeitige Vertragserfüllung des Käufers voraus. Die Lieferfrist beginnt nach Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Käufer zu machenden Angaben sowie, sofern vereinbart, nach Eingang entsprechender Anzahlung. Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk der Verkäuferin bzw. die angegebene Versandstation verlässt oder die Versandbereitschaft dem Käufer angemeldet ist, die Ware aber ohne Verschulden der Verkäuferin nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Für Liefertermine gilt entsprechendes.
4.4 Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern die Ware als Ganzes oder Bestandteile der Ware von einem Unterlieferanten bezogen werden. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbelieferung oder Verzögerung von der Verkäuferin verschuldet ist.
4.5 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Sphäre der Verkäuferin liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind (beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr, hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und handelspolitischer Maßnahmen sowie Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, Feuer, Extremwetterereignisse wie Stürme, Epidemien und Pandemien, Rohmaterialmangel, Energiemangel und sonstige von der Verkäuferin nicht zu vertretende Betriebsstörungen). Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, sofern sich die Verkäuferin schon in Lieferverzug befindet – in diesem Fall entsprechend für der Verkäuferin gesetzte Nachfristen oder sofern die vorstehend aufgeführten Hindernisse bereits vor Vertragsschluss vorhanden, der Verkäuferin aber unbekannt waren. Die Verkäuferin wird dem Käufer Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitteilen. Dauern hierauf zurückzuführende Lieferverzögerungen nicht nur kurzfristig an, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Verkäuferin verpflichtet sich in diesem Fall, dem Käufer bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten. Der Käufer kann jedoch erst zurücktreten, wenn die Verkäuferin auf seine Aufforderung nicht binnen Wochenfrist erklärt, ob sie zurücktreten oder binnen zwei Wochen liefern will.
4.6 Auch wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sich eine Zeit nach vorangegangenem Ereignis nach dem Kalender berechnen lässt, tritt Verzug erst nach Eingang einer schriftlichen Mahnung bei der Verkäuferin ein.
4.7 Der Versand erfolgt nach Wahl der Verkäuferin. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Die Kostentragungspflicht des Käufers erstreckt sich gegebenenfalls auch auf etwaige zusätzliche Transportkosten wegen Abfuhrerschwernissen, Entladekosten, Einfuhrzöllen und etwaigen Standzeiten.
4.8 Mit der Übergabe der Ware an den Käufer, Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige – auch eigene – Beförderungsperson geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung auf den Käufer über. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und Kosten des Käufers. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
4.9 Etwaige Transportschäden hat der Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt des Liefergegenstandes, auch dann anzuzeigen, wenn die Verkäuferin für den Transport nicht verantwortlich ist.
4.10 Der Käufer ist verpflichtet, auch Teillieferungen in zumutbarem Umfang entgegenzunehmen. Er gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung lediglich schriftlich angeboten wird und sonstige Voraussetzungen des Annahmeverzugs vorliegen. Bei Lieferungen auf Abruf stellt der Abruf innerhalb der vereinbarten Frist eine Pflicht im Sinne der §§ 276, 280 ff. BGB dar.

5. Beschaffenheit der Ware
Angaben zur Ware sind reine Beschaffenheitsangaben, es sei denn, sie werden ausdrücklich als Garantien bezeichnet.

6. Mängelhaftung
6.1 Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheitengemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen.
6.2 Sofern es sich um Ware handelt, die zur Fälschungssicherheit mit einem Sicherheitsmerkmal zur Überprüfung der Identität und Echtheit (‚Serialisierung‘) versehen ist, sind Ansprüche auf Rücknahme spätestens ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, in dem der „aktive Status“ deaktiviert wurde.
6.3 Bei Nacherfüllung trägt der Käufer die Mehrkosten, die darauf beruhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
6.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Käufer unzumutbar, wird sie von der Verkäuferin verweigert oder verzögert sie sich über eine unangemessene Frist hinaus aus Gründen, die die Verkäuferin zu vertreten hat, so kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der G. Pohl-Boskamp GmbH & Co. KG, Kieler Straße 11, 25551 Hohenlockstedt (Stand 09/2022)
6.5 Mängel an Teillieferungen berechtigen den Käufer nur vom Gesamtvertrag zurückzutreten, wenn die übrigen Teillieferungen für ihn nachweislich nicht von Interesse sind.
6.6 Mängelansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder bei einer Verletzung von Garantien.
6.7 Sofern die Verkäuferin im Rahmen des Unternehmerrückgriffs zwingend haftet, gelten vorrangig die Bestimmungen der §§ 445a, 478 BGB; 327t und 327u BGB.
6.8 Die Geltendmachung von Schadensersatz einschließlich Ersatz vergeblicher Aufwendungen richtet sich nach den Regelungen der Ziffer 7.

7. Schadensersatz
7.1 Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin oder ihre Erfüllungsgehilfen sind bei leicht fahrlässigen Verletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten ausgeschlossen. Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen wegen unvorsätzlicher Pflichtverletzungen von nicht wesentlichen Vertragspflichten durch die Verkäuferin oder ihre Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.2 Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin oder ihre Erfüllungsgehilfen verjähren bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen nach einem Jahr.
7.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht bei einer Verletzung von Garantien oder bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.4 Die Verkäuferin haftet nicht für öffentliche Äußerungen Dritter über die Beschaffenheit der Ware, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung.
7.5 Sofern die Verkäuferin oder ihre Erfüllungsgehilfen nach dem Produkthaftungsgesetz für durch Fehler eines Produkts verursachte Sach- oder Personenschäden zwingend haften, gelten zudem vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regelungen.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Sämtliche von der Verkäuferin an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum der Verkäuferin („Vorbehaltsware"). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen der Verkäuferin in laufende Rechnungen aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
8.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware weiterveräußern, jedoch nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges und nur unter der Voraussetzung, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Ziffer 8.3 auf die Verkäuferin übergeht.
8.3 Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung an.
8.4 Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen für Rechnung der Verkäuferin einzuziehen. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
8.5 Das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zur Einziehung der an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen erlöschen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder ein Insolvenzgrund vorliegt. Im Falle des Erlöschens kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung anzeigt.
8.6 Erlischt die Weiterveräußerungsbefugnis, ist der Käufer auf Verlangen der Verkäuferin verpflichtet, der Verkäuferin über den Bestand der Vorbehaltsware Auskunft zu erteilen und die Vorbehaltsware auf Aufforderung der Verkäuferin herauszugeben. § 449 Abs. 2 BGB ist insoweit abbedungen. Zur Durchsetzung ihres Herausgabeanspruchs ist die Verkäuferin auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Die Verkäuferin ist berechtigt, die herausgegebene Vorbehaltsware zur Befriedigung ihrer Ansprüche zu verwerten, sobald sie vom Vertrag zurückgetreten ist oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung eingetreten sind. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere die Rücknahme oder die Pfändung oder Verwertung der Gegenstände, gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich schriftlich von der Verkäuferin erklärt wird.
8.7 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten angemessen zu versichern. Der Käufer tritt hiermit Entschädigungsansprüche, die ihm gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen – gegebenenfalls anteilig an die Verkäuferin ab, die dies annimmt Der Käufer wird der Verkäuferin einen Schadensfall unverzüglich mitteilen.
8.8 Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, ist die Verkäuferin verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten nach ihrer Auswahl auf Verlangen des Käufers freizugeben.

9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis einschließlich Gewährleistung ist der Firmensitz der Verkäuferin.

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
10.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
10.2 Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg,Deutschland.